Satzung und Beitragsordnung

Satzung

§ 1 Name und Gliederung

1. Name
Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Goslar.
2. Gliederung
Der Kreisverband Goslar ist eine Untergliederung des Junge Liberale Niedersachsen e.V.
Seine räumliche Ausdehnung umfasst das Gebiet des Landkreises Goslar.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes Goslar der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr
erreicht und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer nicht Mitglied einer
konkurrierenden politischen Organisation ist.
2. Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder
Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Kreisvorstand den Beitritt gegenüber dem
Neumitglied bestätigt. Darüber hinaus ist Mitglied, wer zuvor Mitglied eines anderen
Kreisverbandes war und in den Landkreis Goslar gezogen ist, sofern keine andere Regelung
getroffen wurde.
3. Die Mitgliedschaft im Kreisverband Goslar endet durch
1. Beendigung der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Niedersachsen
2. Wegzug, sofern keine andere Regelung getroffen wird

§3 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Goslar der Jungen Liberalen sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Kreisvorstand

§4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jungen Liberalen imKreisverband Goslar.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl, Berufung und Entlastung des Kreisvorstandes
2. Wahl von einem oder zwei Kassenprüfern
3. Satzungsänderungen
4. Beratung und Beschluss von Anträgen
5. Beschluss über Beitragsordnung
3. Jedes Mitglied der JuLis Goslar ist stimmberechtigt.
4. Ein mal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der der Vorsitzende
auf Beschluss des Vorstands einlädt. Auf dieser wird der neue Vorstand für ein Jahr gewählt.
5. Der Vorsitzende kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
6. Der Vorsitzende hat auf Verlangen von min. 30% der Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu schriftlich,
mündlich oder auf elektronischem Weg mit einer Frist von acht Tagen erfolgt ist.

§5 Vorstand

Der Kreisvorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. einem Stellvertreter
3. einem Schatzmeister
4. bis zu 3 Beisitzern
2. Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende. Er allein vertritt den Kreisverband
sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden,
übernimmt die alleinige Vertretung einer der Stellvertreter. Über außergewöhnliche
Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstands
trifft, muss er den übrigen Vorstandsmitglieder innerhalb von 1 Woche berichten.
3. Bei Verhinderung wird der Kreisvorsitzende durch die in Absatz 1 festgelegte Reihenfolge
vertreten, sofern der Vorsitzende kein Vorstandsmitglied explizit damit beauftragt hat.
4. Der Kreisvorstand wird in einer geheimen Wahl von der Mitgliederversammlung mit der
absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
5. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum derMitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die
laufenden Geschäfte.
3. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der
Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilhaben .
Darüber hinaus können Beschlüsse über Email im Umlaufverfahren beschlossen werden, für die
Gültigkeit müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder abgestimmt haben. Seine
innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst.

§6 Anträge

1. Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
2. Anträge werden auf der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.
3. Anträge werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.
4. Anträge, die einer gewissen Dringlichkeit unterliegen können per Email im Umlaufverfahren mit
angemessener Frist beschlossen werden.

§7 Satzungsänderungen

1. Änderungen in Absatz 4 und 5 aus §5 und §7 bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
2. Sonstige Änderungen bedürfen einer absoluten Mehrheit.

§8 Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des
Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen herangezogen werden. Im Fall der Nichtigkeit
eines Teiles dieser Satzung bleibt die Satzung im Übrigen wirksam.

§9 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der aktuellen Beitragsordnung

 

Beitragsordnung

§1

Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag von mindestens 3€ an die Jungen Liberalen Goslar zu
entrichten.

§2

Auf Antrag bei dem Vorstand kann der Beitrag bei Bedarf ermäßigt werden. Die Untergrenze ist
abhängig von der Landesumlage. Sollte es einem Mitglied nicht oder nur unter unzumutbaren
Schwierigkeiten möglich sein diesen Beitrag zu erbringen, so kann der Kreisvorstand mit einfacher
Mehrheit beschließen dieses Mitglied von der Beitragspflicht zu befreien.

§3

Bei Säumigkeit eines Jahresmitgliedsbeitrages kann das Mitglied auf Vorstandsbeschluss aus dem
Kreisverband ausgeschlossen werden.

§4

Die Beiträge sind in Jahres-, Halbjahresbeiträgen oder Quartalsweise im Voraus zu errichten.